Geschäftsordnung
Arbeitsgruppe Photomedizin
Österreichische Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie
Geschäftsordnung
1. Name und Art der Vereinigung:
a) DieArbeitsgruppeführtdenNamen„ArbeitsgruppePhotomedizin“.
b) Die Arbeitsgruppe versteht sich als Teil der Österreichischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie (ÖGDV) und stellt dem entsprechend keine
eigenständige Rechtsperson im Sinne des Vereinsgesetzes dar.
2. Zweck der Arbeitsgruppe:
Die Arbeitsgruppe wurde gegrÜndet, um im Detailbereich der Photomedizin die generellen Ziele der ÖGDV besser und spezifischer umsetzen zu können. Im Prinzip stellt sie sich dabei die Aufgabe, sämtliche mit dem Bereich Photomedizin assoziierte Themen (gemäß Positionspapier vom 2. 2. 2011) zu pflegen, wobei je nach dem entsprechenden Anlassfall unterschiedliche ideelle und materielle Mittel hiezu eingesetzt werden. Es gilt (i) die medizinische Kunst und Wissenschaft in Theorie und Praxis im Bereich der Photomedizin zu fördern, (ii) entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen oder selbstständig durchzuführen, (iii) generell die klinische, wie wissenschaftliche Position der österreichischen Dermatologie in diesem Bereich zu stärken und (iv) Antworten auf die speziellen sozio-ökonomischen und standespolitischen Herausforderungen (mit) zu entwickeln.
3. Mitgliedschaft:
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied der ÖGDV kann einen formlosen Antrag auf Aufnahme in die Arbeitsgruppe stellen. Über die Aufnahme entscheidet das Leitungsgremium. Nicht-Mitglieder der ÖGDV können einen Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe stellen. Stimmberichtigt sind alle Mitglieder der Arbeitsgruppe.
4. Leitungsgremium der Arbeitsgruppe:
a) Das Leitungsgremium der Arbeitsgruppe setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen. Die Wahl des Leitungsgremiums findet im Rahmen einer angekündigten jährlichen Mitgliederversammlung statt. Es gilt das einfache Mehrheitsrecht. Die Funktionsperiode des Leitungsgremiums beträgt 2 Jahre. Wiederwahlen sind möglich.
5. Weitere Regelungen:
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a) Da es sich bei der Arbeitsgruppe um keine Rechtsperson im Sinne des Vereinsgesetzes handelt, kommen die entsprechenden Vorgaben aus dem Vereinsgesetz nicht zur Anwendung.
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b) Die Arbeitsgruppe untersteht der ÖGDV.
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c) Das Konto der Arbeitsgruppe ist ein Subkonto der ÖGDV und wird auch von ihr
geprüft.
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d) Beim Beschluss zu Aktivitäten der Arbeitsgruppe gilt das Mehrheitsgesetz. Bei Uneinigkeit wird der jeweilige Präsident der ÖGDV als Schiedsstelle angerufen. Es steht ihm frei, zusammen mit dem Vorstand der ÖGDV zu entscheiden.
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e) Aktivitäten im Namen der Arbeitsgruppe, insbesonders Öffentlichkeitsarbeit können von den Mitgliedern der Arbeitsgruppe nur nach entsprechender Information und Zustimmung des Leitungsgremiums der Arbeitsgruppe durchgeführt werden.
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f) Statutenänderungen erfordern die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Rahmen einer angekündigten jährlichen Mitgliederversammlungen der Arbeitsgruppe.
Linz, 10. November 2011